gebastelter Menschenkreis

Elternarbeit

Elternarbeit

Das Schulgesetz verpflichtet Eltern und Schule gemeinsam, ihre Erziehungsaufgaben wahrzunehmen (§ 2 Abs. 3 SchulG). Hierzu gehört ein vertrauensvolles, partnerschaftliches und offenes Zusammenwirken. Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet.